URG § 11. Auskunftspflicht des Unternehmers, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
§ 11. Auskunftspflicht des Unternehmers
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
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