TAG § 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem beginnt.

(2) § 27 tritt mit in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt, gilt § 52 SchauspG.

(4) Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die § 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem begonnen hat.

(5) § 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.

(6) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.

(7) Am bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der § 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.

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