TAG § 30. Vorzeitige Auflösung, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des
Mitgliedes§ 30. Vorzeitige Auflösung
Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
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