Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 41. Gastverträge
(1) Ein Gastvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn das Mitglied (der Gast)
1. zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr verpflichtet ist oder
2. zur Mitwirkung bei mehr als fünf, aber nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet ist, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder (Ensemblemitglieder) im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt.
a) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Gast den Durchschnittsbezug auf Verlangen bekannt zu geben. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Theaterunternehmen geführten Aufzeichnungen zur Berechnung des Durchschnittsbezugs Einsicht zu nehmen.
b) Zur Errechnung des Durchschnittsbezugs der Ensemblemitglieder sind die diesen Mitgliedern gebührenden Bruttobezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen innerhalb des unmittelbar vorhergehenden Spieljahrs vor Vertragsabschluss mit dem Gast zusammenzuzählen und ist daraus durch Division durch die Gesamtzahl der Ensemblemitglieder ein Durchschnittsbezug für zwölf Monate zu bilden. Aus dem jeweiligen Gastvertrag sind sodann die vertraglich für die vorgesehenen Proben und Aufführungen vereinbarten Anwesenheitszeiten des Gastes zusammenzuzählen. Das hiefür gebührende Bruttoentgelt des Gastes für den sich durch die Zusammenrechnung ergebenden Zeitraum ist in weiterer Folge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gast dem errechneten Durchschnittsbezug der entsprechenden Ensemblemitglieder für einen solchen Zeitraum gegenüberzustellen. Zur Umrechnung des ermittelten monatlichen Durchschnittsbezugs gemäß dem ersten Satz auf Einzeltage ist 1/26 dieses monatlichen Durchschnittsbezugs heranzuziehen. Die errechneten Geldbeträge sind auf Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
c) Ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die gesamte Dauer der Anwesenheitszeiten (Proben und Aufführungen) mangels endgültiger Anzahl der Vorstellungen für eine bestimmte Produktion noch nicht fixiert, so ist für die Beurteilung gemäß Z 2 erster Satz und lit. b nur die bereits im Gastvertrag vorgesehene Anwesenheitszeit für die bereits vereinbarte Vorstellungsanzahl heranzuziehen. Vertragliche Vereinbarungen über weitere Anwesenheitszeiten für diese Produktion sind jeweils gesondert im Sinne der Z 2 erster Satz und lit. b zu beurteilen, soweit insgesamt nicht mehr als 60 Anwesenheitszeiten im Spieljahr vorliegen.
(2) Im Falle des Fehlens vom im selben Kunstfach tätigen Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb eines Theaterunternehmens entsteht ein Gastvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2, wenn sich aus dem dem Gast gebührenden Bruttoentgelt für die Anwesenheitszeiten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b fiktiv zumindest ein Monatsbruttogehalt in Höhe des 15-fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG ergibt. Zur Errechnung des fiktiven Monatsbruttogehalts des Gastes ist das für den einzelnen Anwesenheitstag des Gastes im Durchschnitt gebührende Bruttoentgelt zu errechnen und mit 26 zu multiplizieren.
(3) Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Gastvertrags gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist, dass der Gast nicht mit Monatsbruttogehalt entlohnt wird.
(4) Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der §§ 5, 8 Abs. 2 und 3, die §§ 9, 18, 20, 24 Abs. 4, die §§ 25 bis 27, § 29, § 34 und § 35 Abs. 3 keine Anwendung.
(5) Abweichend von Abs. 4 finden auf Gastverträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung, wenn sich aus dem dem Gast gebührenden Bruttoentgelt für die im einzelnen Bühnenarbeitsvertrag vereinbarten Anwesenheitszeiten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b fiktiv (Berechnung nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz) höchstens ein Monatsbruttogehalt ergibt, welches das 15-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt:
1. § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8;
2. § 35 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Fortzahlung der Bezüge spätestens mit dem Ablauf der Zeit des befristeten Vertrages endet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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