TAG § 41. Gastverträge, BGBl. I Nr. 100/2010, gültig ab 01.01.2011

§ 41. Gastverträge

(1) Ist ein Mitglied (Gast)

1. nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder

2. für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt,

so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Z 2 auf Verlangen bekannt zu geben.

(2) Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der § 5, 8 Abs. 2 und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Abs. 4, 25 bis 27, 29, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 3 keine Anwendung.

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