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TabStG 2022 § 31c. Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 01.04.2026
8a. Sonderbestimmungen für tabakverwandte Produkte

§ 31c. Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel

(1) § 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.

(2) § 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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