TabStG 2022 § 31c. Verbot von gewerblicher Herstellung ohne
Registrierung und von Versandhandel, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 01.04.2026
8a.
Sonderbestimmungen für tabakverwandte Produkte§ 31c. Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel
(1) § 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.
(2) § 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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