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TabMG 1996 § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 110/2023, gültig ab 22.07.2023

1. Allgemeines

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;

3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;

4. Kleinhandel: die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;

6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7. Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind

a) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;

b) Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

c) Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;

8. Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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