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TabMG 1996 § 15. Meldepflichten, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 01.04.2026
3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

§ 15. Meldepflichten

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken und E-Liquid-Lizenzen zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen und E-Liquid-Lizenzen ehestmöglich zu übermitteln.

(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E-Liquid-Lizenzen zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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