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TabMG 1996 § 25. Ausschreibung von Tabaktrafiken, BGBl. Nr. 830/1995, gültig von 01.01.1996 bis 14.12.2012

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

§ 25. Ausschreibung von Tabaktrafiken

(1) Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.

(4) Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.

(5) In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.

(6) Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn

1. die Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß § 32 Abs. 3 nur vorläufig erfolgen soll oder

2. ein Anspruch auf die Bestellung gemäß § 31 Abs. 1 besteht.

(7) Die Ausschreibung kann entfallen, wenn

1. eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,

2. für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,

3. die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,

4. ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (§ 29 Abs. 3) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,

5. eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,

6. die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (§ 29 Abs. 3) allein zur Verfügung steht oder

7. sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist.

(8) Vor der Entscheidung, ob

1. eine erledigte Tabaktrafik nicht oder

2. ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder

3. eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft

nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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