6. TEIL Schlussbestimmungen
Artikel VII (Anm.: Zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und 468, BGBl. Nr. 631/1975)
(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft und mit außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit , § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit in Kraft und mit außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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