6. TEIL Schlussbestimmungen
Artikel VII Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 55/1999, zu den §§ 41, 364, 393 und 460 bis 462, BGBl. Nr. 631/1975)
(1) Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b und 10, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des durch Art. I in die Strafprozeßordnung eingefügten IXa. Hauptstückes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
(3) Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes erlassen werden, weiterhin anzuwenden. § 393 Abs. 1a der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes bestellt wurde.
(4) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(5) Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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