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StPO § 9., BGBl. I Nr. 56/2006, gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 9.

I. Bezirksgerichte

(1) Den Bezirksgerichten obliegt:

1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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