1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
§ 9.
I. Bezirksgerichte
(1) Den Bezirksgerichten obliegt:
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
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