StPO § 9., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 30.09.1993

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 9.

I. Bezirksgerichte

(1) Den Bezirksgerichten obliegt:

1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;

2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)

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