StPO § 96., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Protokollierung

§ 96.

II. Geschäftsgang in der Voruntersuchung

Ist die Voruntersuchung eingeleitet, so schreitet der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199