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StPO § 95., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Protokollierung

§ 95.

Beschließt die Ratskammer, die Führung einer Voruntersuchung einem Bezirksgerichte zu übertragen (§ 12), so hat dieses alle für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu beobachten. Entscheidungen der Ratskammer holt es schriftlich ein. Die mündliche Berichterstattung in der Sitzung der Ratskammer wird in solchen Fällen einem ihrer Mitglieder übertragen. Auch diesen Sitzungen wohnt der Staatsanwalt bei.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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