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StPO § 95. Amtsvermerk, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig ab 01.01.2008

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Protokollierung

§ 95. Amtsvermerk

Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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