StPO § 94. Ordnungsstrafen, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück Allgemeines

2. Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

§ 94. Ordnungsstrafen

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhält oder auf andere Weise die Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Verteidiger zu bestellen (§ 236 Abs. 2), bedürfen jedoch eines gerichtlichen Beschlusses.

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