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StPO § 94., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

2. Teil Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück Allgemeines

2. Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

§ 94.

Der Untersuchungsrichter erstattet der Ratskammer, wenn er dies wegen der Wichtigkeit einer Sache für nötig erachtet oder die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat, mündlich Bericht. Den Sitzungen, in denen die Ratskammer diese Berichte entgegennimmt, wohnt der Staatsanwalt bei und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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