1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden
§ 85. Allgemeines
Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für Erledigungen von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2, gerichtliche Beschlüsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaltende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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