StPO § 84., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 84.

(1) Alle öffentlichen Behörden und Ämter sind schuldig, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen sind, sogleich dem Staatsanwalte des zuständigen Gerichtes anzuzeigen.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Anzeige einer verübten strafbaren Handlung auch an das Bezirksgericht erstattet werden, in dessen Sprengel sich die Behörde befindet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-77199