StPO § 83a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 83a.

Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach § 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht.

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