1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen
§ 83.
Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, die in einem Bundes- oder anderen öffentlichen, daher auch in einem Landes- oder Gemeindeamte oder -dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind, oder denen öffentliche Titel oder in- oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist ihrer vorgesetzten Behörde, dem Vorstande des Vertretungskörpers oder den betreffenden Ordenskanzleien Mitteilung zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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