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StPO § 82., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 82.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.

(3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Organe der Post (§ 2a Abs. 1 Z 2 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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