StPO § 81., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 81.

(1) Soll eine Zustellung auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung zu bewirken.

(2) Liegt der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegen die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhoben werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat wie das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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