StPO § 76a. Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, BGBl. I Nr. 190/2021, gültig ab 01.11.2021

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

2. Abschnitt Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

§ 76a. Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

(1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet.

(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:

1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;

2. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;

3. Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und

4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.

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