StPO § 75., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt Einsatz der Informationstechnik

§ 75.

(1) Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten sind unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die fünf Jahre unverändert geblieben sind, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie richtig zu stellen oder zu löschen sind.

(2) Im Übrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar

1. im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,

2. im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.

(3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle Daten im direkten Zugriff zu löschen.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 118), einer körperlichen Untersuchung (§ 123) oder einer molekulargenetischen Analyse (§ 124) gewonnen wurden, dürfen nur solange verwendet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Ermittlungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Die §§ 73 und 74 SPG bleiben hievon unberührt.

(5) Soweit Daten, die durch eine Überwachung von Nachrichten, eine optische oder akustische Überwachung oder einen automationsunterstützten Datenabgleich ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.

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