StPO § 74a., BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt Einsatz der Informationstechnik

§ 74a.

Ein Geschworener oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist. Über die Ablehnung entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.

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