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StPO § 70. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte

2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte

§ 70. Recht auf Information

(1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 und 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren.

(2) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:

1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,

2. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2),

3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3),

4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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