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StPO § 70., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte

2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte

§ 70.

(1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen.

(2) Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei dem er das Protokoll führen soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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