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StPO § 67., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte

2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte

§ 67.

I. Ausschließung der Gerichtspersonen

Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 22)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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