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StPO § 66a. Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern, BGBl. I Nr. 26/2016, gültig von 01.06.2016 bis 27.12.2019

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte

2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte

§ 66a. Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

(1) Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die

1. in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,

2. Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,

3. minderjährig (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind.

(2) Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:

1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,

2. die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2),

3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,

4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1),

5. unverzüglich von Amts wegen im Sinne der §§ 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a informiert zu werden,

6. einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2).

(3) Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen.

(4) Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Abs. 2 nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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