1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger
3. Abschnitt Der Verteidiger
§ 62.
II. Befugnis zur Delegierung
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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