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StPO § 5., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 5.

(1) Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich auch auf die privatrechtlichen Vorfragen.

(2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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