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StPO § 58., BGBl. I Nr. 164/2004, gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

3. Abschnitt Der Verteidiger

§ 58.

Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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