StPO § 56. Übersetzungshilfe, BGBl. I Nr. 19/2004, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

2. Abschnitt Der Beschuldigte

§ 56. Übersetzungshilfe

(1) Ein Beschuldigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, hat das Recht auf Übersetzungshilfe. Soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist, ist Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung (§ 50), für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten Übersetzungshilfe auch für den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrags oder einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, selbst für die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.

(2) Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich machen kann, zu verkehren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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