StPO § 56., BGBl. Nr. 526/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

2. Abschnitt Der Beschuldigte

§ 56.

(1) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder hat eine von ihnen auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn strafbare Handlungen mehrerer Personen sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

(2) Zu diesem Verfahren ist das unter den dabei in Frage kommenden Gerichten zuständig, das den anderen zuvorgekommen ist. Gehört jedoch eine der zusammentreffenden Strafsachen vor einen Gerichtshof, so gibt sie für die Zuständigkeit den Ausschlag, wenngleich ein Bezirksgericht zuvorgekommen ist. Die Hauptverhandlung und Entscheidung obliegt dem Geschworenengericht, wenn auch nur eine der zusammentreffenden Strafsachen eine strafbare Handlung zum Gegenstand hat, deren Aburteilung dem Geschworenengericht zukommt.

(3) Gehören die zusammentreffenden Strafsachen vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung, kann aber über eine davon ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden, so gibt diese Strafsache für die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes den Ausschlag.

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