StPO § 54., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

2. Abschnitt Der Beschuldigte

§ 54.

(1) Ist eine strafbare Handlung außerhalb der Republik Österreich begangen worden, so ist das in der Republik gelegene Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Sprengel er betreten wird.

(2) Wird von einem auswärtigen Staate die Auslieferung eines Beschuldigten angeboten oder soll die Auslieferung erst begehrt werden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet, so wird das Gericht zuständig, das der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators hiefür bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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