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StPO § 52., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

2. Abschnitt Der Beschuldigte

§ 52.

(1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 57 Abs. 2).

(2) In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs. 1 zu entrichten:

1. wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,

2. wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,

3. für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten.

(3) Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs. 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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