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StPO § 513., BGBl. Nr. 816/1993, gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

26. Hauptstück

§ 513.

Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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