StPO § 513., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008
5. TEIL Besondere Verfahren
26. Hauptstück
§ 513.
Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.
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