Suchen Hilfe
StPO § 513., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008

5. TEIL Besondere Verfahren

26. Hauptstück

§ 513.

Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77199