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StPO § 50., BGBl. Nr. 762/1996, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2005

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

2. Abschnitt Der Beschuldigte

§ 50.

(1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen.

(2) Wenn es dem Gericht angemessen scheint, kann es dem vom Gerichtsort abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen und dem vom Verfall oder von der Einziehung Bedrohten auftragen, einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, und anweisen, sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes zu bedienen.

(3) Für die Bevollmächtigung und die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gelten die §§ 44 Abs. 1 und 45b Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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