StPO § 507., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008

5. TEIL Besondere Verfahren

26. Hauptstück Gnadenverfahren

§ 507.

Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.

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