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StPO § 506., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 09.04.1999

5. TEIL Besondere Verfahren

25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§ 506.

(1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenzdienst begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).

(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (§ 503) anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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