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StPO § 505., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§ 505.

Ladungen und gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte vorzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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