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StPO § 504., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008

5. TEIL Besondere Verfahren

25. Hauptstück

§ 504.

Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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