StPO § 502., BGBl. I Nr. 93/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007

5. TEIL Besondere Verfahren

25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§ 502.

(1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (§ 170) des Beschuldigten vornehmen,

1. wenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder

2. wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) §§ 170 Abs. 3 und 172 gelten dem Sinne nach.

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