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StPO § 4., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 4.

Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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