StPO § 49. Rechte des Beschuldigten, BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2016

1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger

2. Abschnitt Der Beschuldigte

§ 49. Rechte des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),

2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),

3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),

4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,

5. gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,

6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),

7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),

8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),

9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),

10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,

11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,

12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).

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