StPO § 498., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

5. TEIL Besondere Verfahren

24. Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

V. Gemeinsame Bestimmungen

§ 498.

(1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers, die Verlängerung der Probezeit, die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder die endgültige Nachsicht beziehen, können mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden.

(2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber, wenn er aber diesem nicht bekanntzumachen war, binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß sie gegen die Anordnung einer vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.

(3) Die Beschwerde kann auch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist (§ 494). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn das Rechtsmittel, mit dessen Ausführung sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde. Wird die Beschwerde mit einem anderen Rechtsmittel verbunden oder wird sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben, so entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.

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