5. TEIL Besondere Verfahren
24. Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 496.
Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3).
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