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StPO § 494., BGBl. Nr. 631/1975, gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

5. TEIL Besondere Verfahren

24. Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494.

Über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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